1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der Weinlaboratorien Dr. E.M.Kleinknecht Inh. Dr. Wolfgang Hannemann mit seinen Auftraggebern und für die aufgrund der Vertragsbeziehungen zu erbringenden Leistungen. Von diesen AGBs abweichende Vertragsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

2. Auftragsausführung

Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein Fertigstellungstermin schriftlich vereinbart wird. In derartigen Fällen beginnt der Fristlauf erst, wenn den Weinlaboratorien sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Materialien (z. B. Proben, Prüfmuster, Referenzsubstanzen), Unterlagen und Informationen vorliegen. Sind die Weinlaboratorien durch Umstände, die höhere Gewalt darstellen, an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist entsprechend.
Die Weinlaboratorien erledigen die Aufträge unter Beachtung der anerkannten allgemeinen wissenschaftlichen Regeln. Art und Methode der Untersuchungen bestimmen allein die Weinlaboratorien nach freiem Ermessen. Sollte sich im Verlauf der Prüfung herausstellen, dass andere oder zusätzliche Prüfverfahren erforderlich sind als vereinbart und sinnvoll erscheinen, wird das Einverständnis des Kunden dazu vorausgesetzt und ohne dass er darüber vorab informiert wird, die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt. Die gewählte Art und Methode der Untersuchungen wird im Prüfbericht vermerkt. Die Weinlaboratorien können zur Erledigung eines Auftrags ihm geeignet erscheinende Kooperationspartner hinzuziehen, sofern dadurch für den Auftraggeber Mehrkosten nicht entstehen bzw. von ihm ausdrücklich akzeptiert werden. Im Prüfbericht werden die von Kooperationspartner durchgeführten Prüfarbeiten besonders gekennzeichnet. Prüfberichte werden grundsätzlich ohne Unterschrift erstellt. Nur auf schriftlichen Kundenwunsch werden Prüfberichte unterzeichnet.
Werden von den Weinlaboratorien Proben oder sonstige Gegenstände transportiert, erfolgt dies stets im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers. Von den Weinlaboratorien mitgeteilte Verkostungsergebnisse stellen nur Hinweise auf den momentanen und subjektiven Verkostungseindruck des Prüfers dar; sie sind unverbindlich. Ebenso sind solche Hinweise unverbindlich, die als rechtliche Beurteilung der Weinbeschaffenheit und/oder der Weinbezeichnung verstanden werden können.
Die den Weinlaboratorien übergebenen Proben werden nach Auftragserledigung entsorgt. Eine Rücksendung an den Auftraggeber erfolgt – auf seine Kosten – nur dann, wenn er dies bei Auftragserteilung schriftlich verlangt hat.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung wird für jeden Auftrag als Netto-Festpreis vereinbart, d. h. zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Werden wiederholt die gleichen Leistungen in Auftrag gegeben, gilt der zuerst vereinbarte Preis weiterhin, es sei denn, dass ein neuer Preis vereinbart wird oder einer der Vertragspartner den früheren Preis ablehnt. Ist ein Preis nicht vereinbart, gilt die Vergütung, die die Weinlaboratorien ggf. in ihren Geschäftsräumen bekannt gemacht hat, hilfsweise die marktübliche Vergütung, die die Weinlaboratorien nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.
Die Vergütung ist binnen einer Woche ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch ist nur mit solchen Forderungen des Auftraggebers zulässig, die die Weinlaboratorien anerkannt haben oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Weinlaboratorien können in ihm geeignet erscheinenden Fällen die Ausführung seiner Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen bzw. die Leistungserbringung bis zur Zahlung der noch offenen Rechnungen verweigern.

4. Abnahme, Gewährleistung und Verjährung

Soweit die Weinlaboratorien vertragsgemäß die Erstellung von Analysenergebnissen schulden, ist die Abnahme der Leistung erfolgt, sobald der Auftraggeber das Analysenergebnis weiterverwendet. Gutachten sind – soweit sie nicht Dienstleistungen darstellen – dann abgenommen, wenn binnen einer Frist von einem Monat seit Aushändigung an den Auftraggeber eine schriftliche Beanstandung wegen Mängeln nicht erfolgt.
Ist die Leistung der Weinlaboratorien mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen ihm erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung muss bei offensichtlichen Mängeln binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich geltend werden.
Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden werden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten oder um grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen handelt.
Die Weinlaboratorien haften für sämtliche Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung nur ein Jahr, gerechnet von der Abnahme der Leistung.
Die Haftung der Weinlaboratorien für Schäden an Eigentum und Vermögen wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 25.000 je Schadensfall beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden derselben Ursache werden als ein Schadensfall angesehen.

5. Schutz der Arbeitsergebnisse und Geheimhaltung

Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Prüfberichten oder Gutachten der Weinlaboratorien durch den Auftraggeber oder die Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Weinlaboratorien.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass aus rechtlichen Gründen die persönlichen und ggf. weinwirtschaftlichen Daten des Auftraggebers – unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes – gespeichert werden.
Erfüllungsort für alle Ansprüche der Weinlaboratorien und des Auftraggebers ist der Sitz der Weinlaboratorien.

 

Fassung 03/2020