1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen des Weinlabors mit seinen Auftraggebern und für die aufgrund der Vertragsbeziehungen zu erbringenden Leistungen.  Entgegenstehende Auftragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann einbezogen, wenn dies vom Weinlabor schriftlich bestätigt wird.

2. Auftragsausführung

Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich ein Fertigstellungstermin schriftlich vereinbart wird. In derartigen Fällen beginnt der Fristlauf erst, wenn dem Weinlabor sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Materialien (z. B. Proben, Prüfmuster, Referenzsubstanzen), Unterlagen und Informationen vorliegen. Ist das Weinlabor durch Umstände, die höhere Gewalt darstellen, an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist entsprechend.

 

Das Weinlabor erledigt die Aufträge unter Beachtung der anerkannten allgemeinen wissenschaftlichen Regeln. Art und Methode der Untersuchungen bestimmt das Weinlabor nach freiem Ermessen, wenn nicht eine bestimmte Untersuchungsmethode schriftlich vereinbart wird. Die gewählte Art und Methode der Untersuchungen wird jeweils vermerkt. Das Weinlabor kann zur Erledigung eines Auftrags ihm geeignet erscheinende Kooperationspartner hinzuziehen, sofern dadurch für den Auftraggeber Mehrkosten nicht entstehen. Entstehen Mehrkosten, wird das Weinlabor den Auftraggeber darauf vorab hinweisen, und die Parteien werden darüber verhandeln, wer diese Mehrkosten zu tragen hat.     

Prüfberichte werden ohne Unterschrift erstellt. Nur auf schriftlichen Kundenwunsch werden Prüfberichte unterzeichnet.

Werden vom Weinlabor Proben oder sonstige Gegenstände transportiert, erfolgt dies stets im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers. Vom Weinlabor mitgeteilte Verkostungsergebnisse stellen nur Hinweise auf den momentanen und subjektiven Verkostungseindruck des Prüfers dar; sie sind unverbindlich. Ebenso sind solche Hinweise unverbindlich, die als rechtliche Beurteilung der Weinbeschaffenheit und/oder der Wein-bezeichnung verstanden werden können.

Die dem Weinlabor übergebenen Proben werden nach Auftragserledigung entsorgt. Eine Rücksendung an den Auftraggeber erfolgt – auf seine Kosten – nur dann, wenn er dies bei Auftragserteilung schriftlich verlangt hat.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung wird für jeden Auftrag als Netto-Festpreis vereinbart, d. h. zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die Vergütung, die das Weinlabor zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in geeigneter Weise, z.B. durch Aushang in seinen Geschäftsräumen bekannt gemacht hat, hilfsweise die marktübliche Vergütung, die das Weinlabor nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Die Vergütung ist binnen einer Woche ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch ist nur mit solchen Forderungen des Auftraggebers zulässig, die das Weinlabor anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. Das Weinlabor kann in ihm geeignet erscheinenden Fällen die Ausführung seiner Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen.

4. Abnahme, Gewährleistung und Verjährung

Soweit das Weinlabor vertragsgemäß die Erstellung von Analysenergebnissen schuldet, ist die Abnahme der Leistung erfolgt, sobald der Auftraggeber das Analysenergebnis weiterverwendet. Gutachten sind – soweit sie nicht Dienstleistungen darstellen – dann abgenommen, wenn binnen einer Frist von einem Monat seit Aushändigung an den Auftraggeber eine schriftliche Beanstandung wegen Mängeln nicht erfolgt.

Ist die Leistung des Weinlabors mangelhaft, kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen ihm erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung muss bei offensichtlichen Mängeln binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich geltend werden.

Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Weinlabors, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Vertreter haftet das Weinlabor nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige  Handlung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung des Weinlabors für Schäden an Eigentum oder Vermögen wird im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf EUR 50.000,00 je Schadensfall beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden derselben Ursache werden als ein Schadensfall angesehen.

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Weinlabor verjähren innerhalb eines Jahres, und zwar bei Werkverträgen gerechnet ab der Abnahme, bei Dienstleistungen ab dem Abschluss der Dienstleistung. Dies gilt auch für alle Schadensersatzansprüche.

 

5. Schutz der Arbeitsergebnisse und Geheimhaltung

Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Prüfberichten oder Gutachten des Weinlabors durch den Auftraggeber oder die Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Weinlabors.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass aus rechtlichen Gründen die persönlichen und ggf. weinwirtschaftlichen Daten des Auftraggebers – unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes – gespeichert werden.

Erfüllungsort für alle Ansprüche des Weinlabors und des Auftraggebers ist der Sitz des Weinlabors.

 

Fassung 03/2018